Vereinssatzung

Satzung des TSV Schleiharde

§ 1
Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 6. September 1942 in Steinfeld gegründete Sportverein führt den Namen Turn- und Sportverein Schleiharde – kurz TSV Schleiharde. Der Verein hat seinen Sitz in Steinfeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Kreis- und Landessportverbandes. Er strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Kreissportverbandes an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die jeweiligen Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateuersports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
    Die Beitrittserklärung kann durch den Vorstand ohne Angabe einer Begründung zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet auf der nächsten ordentlichen Versammlung endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen, und jede juristische Person werden. Für die Aufnahme gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit.

 

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
    Mitglieder, die innerhalb des Vereins mit Funktionen oder besonderen Aufgaben betraut sind, haben auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit Übergabeeinschreiben oder persönlich gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
  5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet spätestens auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung endgültig.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Das Schreiben ist mit Übergabeeinschreiben zuzustellen.

 

§ 4
Beiträge

 

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, Spartenbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. Für die Jugendversammlung ist eine Altersgrenze in der Jugendordnung festgelegt worden
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahres vollendet haben.
  3. Die Jugend des Vereins (Sportjugend) ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß §4 Absatz 1 verpflichtet. Die Fälligkeit wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 7
Maßregelungen und Suspendierungen

 

  1. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßregelungen belegt werden:
    a) Verweis
    b) angemessene Geldstrafe
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die Maßregelungen können auch neben einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme der Gerichte und Behörden angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden bis der Zweck erreicht ist.
  3. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Übergabeeinschreiben oder persönlich gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
  4. Der Vorstand kann bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins bzw. bei grober Pflichtverletzung oder Nicht- oder Schlechterfüllung der ihm zugewiesen Aufgaben Mitglieder von ihren Wahlämtern suspendieren und andere Mitglieder vorläufig mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Die Suspendierung kann längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  5. Der Vorstand muss vor einer Entscheidung der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Bescheid über die Suspendierung ist mit Übergabeeinschreiben oder persönlich gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
  6. Gegen den Beschluss über eine Maßregelung oder Suspendierung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung endgültig.

 

§ 8
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Vereinsrat.

 

§ 9
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ersatz von Aufwendungen

 

  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie ausüben.
  2. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für die Zwecke des Vereins entstanden sind, kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen oder Aufstellungen nachgewiesen werden.
  3. Vom Vorstand können Pauschalen festgesetzt werden.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dieses beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigen Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
  4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss durch Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen bekannt gemacht werden. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 2
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Spartenbeiträge und außerordentlichen Beiträge
    g) Satzungsänderungen
    h) Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Suspendierungen
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und bei dessen gleichzeitiger Abwesenheit vom Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.

 

§ 11
Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart und zugleich 3. Vorsitzenden,
    d) dem Jugendwart und
    e) fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung ist in einer festen Aufgabenzuordnung innerhalb des Vorstandes zu beschließen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gemäß § 10 Absatz 5 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist in allen Angelegenheiten, außer im sportlichen Bereich, gegenüber den Abteilungen weisungsbefugt.
    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.1
  3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden handeln dürfen. Dabei zunächst der 2. Vorsitzende und bei dessen gleichzeitiger Abwesenheit des Kassenwartes.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, bei seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen gleichzeitiger Abwesenheit des Kassenwartes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dieses fordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 2
  5. Ein Beschluss des Vorstandes ist unwirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer geringen Bedeutung her nicht vom Vorstand behandelt werden müssen. Der Vorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert.
  8. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 12
Vereinsrat

 

  1. Zum Vereinsrat gehören
    a) die Mitglieder des Vorstandes,
    b) die Abteilungsleiter,
    c) die Übungsleiter und Trainer sowie
    d) externe Berater auf besondere Einladung des Vorstandes.
  2. Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen gleichzeitiger Abwesenheit vom Kassenwart. 2
  3. Durch den Vereinsrat soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Der Vereinsrat hat darüber hinaus die Aufgabe, auf Anforderung des Vorstandes beratend und unterstützend bei allen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.

 

§ 13
Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seine Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und vom Vorstand bestätigt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 14
Protokollieren der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15
Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist mit Ausnahme der Kassenprüfer zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Der Jugendwart wird von allen Jugendlichen in einer Jugendvollversammlung gewählt und muss auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern des Vereins bestätigt werden.

 

§ 16
Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 17
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

 

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereinskann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ oder „Verschmelzung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinden Steinfeld, Ulsnis und Loit mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  5. Bei einer Verschmelzung des Vereins fällt sein Vermögen an den neuen Verein, soweit dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateuersports. Der neue Verein hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ansonsten gilt Absatz 4 entsprechen.

 

§ 18
Gleichheitsgrundsatz

 

In dieser Satzung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit die männliche Anredeform verwendet. Dieses gilt auch für weibliche Personen.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. Mai 2000 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister im Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister Kappeln VR-Nr. 94, lfd. Nr.8 am 11.08 2000

_____________


1  
I. Änderungen vom 09.02.2001; eingetragen am 14.01.2002
2  
II. Änderung vom 13.02.2002; eingetragen am 04.06.2002

Adresse

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TSV Schleiharde e.V.
Wolfgang Helm
Goldacker 25
24888 Steinfeld

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Tel. +49 4641 933043

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